Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Initiative Alfred Zingler-Haus" (im Folgenden „Der Verein“).
- Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen und trägt nach Eintrag den Zusatz „e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Initiierung, Unterstützung und Begleitung von
Maßnahmen, die das gute gesellschaftliche Zusammenleben im Quartier
fördern und die Lebensqualität und Zukunftschancen der Menschen im
Quartier verbessern.
Konkret zu fördern gilt es
· kulturelle und sportliche Aktivitäten
· die Unterstützung von Kindern und Eltern in pädagogischen Fragen
· die Entwicklung von Welterfahrung, sozialer Verantwortung und Ich-Stärke bei Kindern und Jugendlichen
· Information und Bildung für unterschiedliche Klientelen
· ein tolerantes Miteinander unterschiedlicher Kulturen
· die Emanzipation der Geschlechter
· die Vermeidung von Segregation und Devianz
· Strukturen, die ein gutes Leben im Alter unterstützen
· Inklusion beeinträchtigter Menschen
· Verantwortungsgefühl für das Quartier und seine Gestaltung
· ehrenamtliches soziales Engagement und seine Organisation.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch partizipative Quartiersarbeit,
die alle Generationen, Kulturen, Menschen mit und ohne
Beeinträchtigungen jeglicher Art, einbezieht:
a. Vernetzung, Hilfe zur Selbsthilfe,
Ermöglichung ehrenamtlichen Engagements
b. Begegnungs-, Freizeit-, Kommunikations-, Beratungs- und Bildungsangebote
c. Betrieb eines Hauses der offenen Tür
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
5. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden einzureichen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, den Zweck des Vereins zu fördern, ihren Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a. Ordentliche Mitglieder ab 18 Jahren mit vollem Stimmrecht,
b. Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht,
c. jugendliche Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr ohne Stimmrecht,
d. Fördermitglieder ohne Stimmrecht.
Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Näheres regelt § 6.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung schuldhaft begeht,
- groberweise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwider handelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mitsamt Begründung zuzuleiten.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
- Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Es ist ein Mitgliedbeitrag zu zahlen. Es können außerordentliche Beiträge für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
- Die Höhe der Beiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Bietet der Verein ein Lastschriftverfahren an, gelten folgende Regelungen:
- Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch die Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
- Von den Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht.
- Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
§ 8 Die Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie beschließt die Grundzüge der Vereinsaktivitäten und kontrolliert die Gremien des Vereins.
- In jedem Jahr finden zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Über die Einberufung der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder in angemessener Form zu unterrichten (E-Mail, Rundschreiben o.ä.). Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung ist eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im Jahr muss sich mit folgenden Tagesordnungspunkten befassen:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des erweiterten Vorstands, der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstands,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet.
- Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmrecht(e) sind nicht übertragbar.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und den Mitgliedern unverzüglich (per E-Mail oder Brief etc.) zur Kenntnis gebracht worden sind.
- Dringlichkeitsanträge dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung mit einbezogen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert die Geschäftsordnung.
- die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
§ 11 Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften
- Zur Durchführung besonderer Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse eingesetzt und deren Befugnisse festgesetzt werden.
- Die Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt bzw. aufgelöst.
- Für aktuelle Fragestellungen, Projekte, Wettbewerbe etc. können sich in Abstimmung mit dem Vorstand Arbeitsgemeinschaften bilden.
- Die Ausschusssitzungen werden von den Ausschussvorsitzenden einberufen und geleitet.
- Für Abstimmungen gelten die Regelungen des Vorstands.
- Der Vorstand ist regelmäßig über den Stand der Arbeit der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zu unterrichten.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus
- Dem/der 1. Vorsitzenden
- Dem/der 2. Vorsitzenden
- Dem/der SchatzmeisterIn
- Bis zu 4 BeisitzerInnen
- Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Wahl erfolgt einzeln.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Beschlüsse des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands.
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Anregungen aus den Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften.
- Beisitzer sind reguläre Mitglieder des Vorstands, jedoch nicht nach § 26, Abs. 2 BGB vertretungsberechtigt. Sie unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes nach § 2, Satz 1 und 2.
- Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Vereinsgremien beratend teilzunehmen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Gremien ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für je zwei Jahre gewählte KassenprüferInnen geprüft. Wiederwahlen sind möglich. Hierbei sind die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Buchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 15 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in der Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherung des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutzregelung
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, und auf Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, sowie Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen je zur Hälfte an den Verein „Wohnzimmer GE“ (gemeinnütziger, nicht eingetragener Verein), Wilhelminenstr. 174b, 45881 Gelsenkirchen und „Frauen helfen Frauen e.V.“ , Postfach 10 08 08, 45808 Gelsenkirchen, oder deren Rechtsnachfolger mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
§ 18 Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.08.2016 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.